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Allgemeine Ladevertragsbedingungen

1. Leistungen

1.1     Der Ladepunktbetreiber räumt dem Mobilitätskunden den Zugang und die Nutzung der in der Tiefgarage U2 des GENO-Hauses, Heilbronner Straße 41, zugänglichen Ladepunkte inkl. der Belieferung mit Strom ausschließlich zum Zwecke des Aufladens seines Elektrofahrzeugs ein, nachdem der Kunde das Fahrzeug vorschriftsgemäß mit dem Ladepunkt verbunden hat. Der Vertrag dient der einmaligen Ad-hoc-Belieferung mit Strom.
Die für den Ladevorgang vorgesehenen Parkplätze dürfen nur für die Dauer desselben genutzt werden. Das Fahrzeug ist unmittelbar nach Abschluss des Aufladevorgangs auf einen Parkplatz ohne Ladevorrichtung umzusetzen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Pönale (siehe Anhang) berechnet. Dieses hat seine Begründung darin, dass die Anzahl der Ladepunkte begrenzt ist und auch weiteren Kunden die Möglichkeit der Stromentnahme ermöglicht sein soll.

1.2     Die Ladevorrichtungen sind nicht für E-Bikes, Pedelecs, E-Roller u.ä. Fahrzeuge geeignet und dürfen nicht auf die für das Laden vorgesehenen Parkplätze abgestellt werden. Der Betreiber behält sich ein Umsetzen der o.g. Fahrzeuge bei Zuwiderhandlung vor. Für Schäden aus der Handlung haftet der Betreiber nicht.

1.3     Der Kunde ist für die Beladung mittels eines den Vorschriften entsprechenden und für die Beladungskapazität zugelassenen Ladekabels sowie die Überwachung des Ladevorgangs verantwortlich. Jeder Nutzer der/des Ladeeinrichtung/Ladepunktes hat Ladekabel und Steckvorrichtungen auf erkennbare Beschädigungen zu prüfen. Werden Beschädigungen, Knicke, Risse, Blankstellen usw. festgestellt, darf das Ladekabel auf keinen Fall verwendet werden.
Die Herstellerangaben sind zu beachten. Das Ladekabel muss mit einem CE-Kennzeichen ausgestattet und dem deutschen VDE entsprechend hergestellt sein. Die Ladebuchse ist für die Verwendung eines Typ 2-Steckers vorgesehen. Die Verwendung von Adaptern ist Sache des Kunden und liegt in seiner Verantwortung.

1.4     Der Kunde kann den Ladevorgang jederzeit beenden. Der Ladevorgang endet mit Entnahme des Ladekabels. Abgerechnet werden jeweils optional ein Startpreis, die bis zum Trennen des Ladekabels vergangene Zeit sowie die Stromabgabemenge.

1.5     Der Ladepunktbetreiber verwendet an den Ladeeinrichtungen (Wallboxen) Strom aus erneuerbaren Energien. Hierbei handelt es sich um ein nahezu CO2- freies Energieprodukt auf Basis regenerativer Energiequellen.

1.6     Wichtiger Hinweis: Die Ladeeinrichtung ist mit 2 Ladepunkten ausgestattet. Das Laden erfolgt mit max. 22 kW (32 A). Der Kunde hat kein Recht auf vollständige Aufladung der Batterie seines Fahrzeuges. Die Ladekapazität des Ladepunktes ist auf 22 kW, respektive auf 11 kW, beschränkt in Abhängigkeit der Nutzung der mit 2 Ladepunkten ausgestatteten Ladeeinrichtung (Wallbox).

 

2. Anzeige des Messergebnisses und Abrechnung

Das Messergebnis wird dem Kunden nach Ende des Ladevorgangs auf dem Display der Ladeeinrichtung (Wallbox) angezeigt. Zusätzlich ist ein Abruf der Messwerte per Webzugang zeitnah möglich. Über die Abrechnung des Ladevorgangs erhält der Kunde bei Zahlung über eine Bankkarte einen Nachweis mit Verwendungszweck des Umsatzes.

 

3. Datenschutz

Der Ladepunktbetreiber oder beauftragte Dienstleister verarbeiten die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.

 

4. Gerichtstand

Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Ladepunktbetreibers, sofern der Kunde Kaufmann ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

 

5. Leistungsbefreiung bei Unterbrechungen oder Störungen

Bei Unterbrechungen in der Elektrizitätsversorgung oder Störungen gleich welcher Art ist der Ladepunktbetreiber von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt insbesondere bei technischen Störungen des Ladepunktes sowie bei physischer Nichterreichbarkeit durch temporäre Absperrungen. Der Kunde hat kein Recht auf Fahrstromversorgung.

 

6. Haftung

6.1     Der Ladepunktbetreiber haftet in den Fällen der Ziffer 5. nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen kann der Kunde nur gegen den Netzbetreiber geltend machen.

6.2     Die Parteien haften gegenseitig, wenn es sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung von Personen oder wesentlicher Vertragspflichten handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Partei beruht. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

6.3     Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

6.4     Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht im Rechtsverkehr mit Privatkunden.

6.5     Die Vereinbarungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe beider Parteien sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beider Parteien.

 

7. Vertragspartner

Ladepunktbetreiber: GENO-Haus Stuttgart GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft, Heilbronner Str. 41, 70191 Stuttgart, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart, HRB-Nr. 11343. Tel.-Nr. 0711 / 220095-0, E-Mail: info@geno-haus.de

 

8. Die Nutzungsbedingungen werden Vertragsbestandteil.

 

Stand: Februar 2023

 

Nutzungshinweise E-Ladestationen

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Zertifikat Ökostrom

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