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AGB

Ansicht GENO-Haus

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der GENO-Haus Stuttgart GmbH & Co. KG - Verwaltungsgesellschaft

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten - soweit nicht anders schriftlich vereinbart - für die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen der GENO-HAUS Stuttgart GmbH & Co. KG  - Verwaltungsgesellschaft (nachfolgend GHV) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen, Kongresse usw. sowie alle damit im Zusammenhang stehenden weiteren Lieferungen und Leistungen der GHV, insbesondere die Bewirtung der genannten Veranstaltungen.

II. Vertragsabschluss, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die GHV zustande. Für den Vertrag gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der GHV. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Ist der Kunde nicht gleichzeitig Veranstalter oder bestellt er im Namen, im Auftrag oder auf Rechnung eines anderen, so haften der Kunde und der andere als Gesamtschuldner. Eine Unter- oder Weitervermietung bedarf der schriftlichen Einwilligung der GHV.
  3. Alle Ansprüche gegen die GHV verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GHV beruhen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

III. Preise und Leistungen, besondere Vertragspflichten

  1. Die Preise für Leistungen der GHV bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der GHV und verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die GHV ist berechtigt, angemessene Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Leistungserfüllung der GHV mehr als vier Monate liegen. Übersteigt die Preiserhöhung den Umfang von 5 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt werden.
  2. Die GHV kann vom Kunden bzw. vom Gesamtschuldner jederzeit eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
  3. Die Preise für die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen beinhalten neben der Raummiete die Nutzung der technischen Ausstattung und die organisatorische Vorbereitung der Veranstaltung. Kosten für über das Angebot der GHV hinaus gehende Leistungen, insbesondere die für technische Begleitung während einer Veranstaltung oder die Bereitstellung von Medientechnik, die nicht bereits in den Räumen vorhanden ist, werden dem Kunden gesondert berechnet.
  4. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Speisen und Getränke zu Veranstaltungen im GENO-Haus mitzubringen. Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, bezieht der Kunde alle Speisen und Getränke vom Catering im GENO-Haus entsprechend der jeweils gültigen Preisliste. Der Kunde hat der GHV die Anzahl der Teilnehmer bis spätestens sieben Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Wenn nicht anders vereinbart, ist die schriftlich gebuchte Teilnehmerzahl maßgebend für die Rechnungsstellung. Übersteigt die tatsächliche Teilnehmerzahl die Anzahl der gemeldeten Veranstaltungsteilnehmer, so ist die tatsächliche Teilnehmerzahl Basis für die Rechnungsstellung.
  5. Der Kunde hat kein Mitspracherecht dabei, wem und zu welchem Zweck gleichzeitig noch andere Räume im GENO-Haus Stuttgart überlassen werden, insbesondere auch nicht dabei, wie und wann diese Räume für andere Veranstaltungen vorbereitet werden. Auch hat der Kunde keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass der vereinbarten Miete und Kosten, wenn Foyers und Durchgangsbereiche gleichzeitig von Dritten mitbenutzt werden.
  6. Sollte ein bestimmter Veranstaltungsraum in dem vom Kunden gebuchten Zeitraum ausnahmsweise nicht verfügbar sein, ist die GHV verpflichtet, sich um einen gleichwertigen Ersatz zu bemühen. Der Kunde ist zur Annahme der Ersatzräume nicht verpflichtet und kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, ohne dass er die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hat.
  7. Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinausgehen, kann die GHV dem Kunden zusätzlich entstehende Aufwendungen, insbesondere für Servicepersonal, berechnen. Ist bei Veranstaltungen der Einsatz von zusätzlichen Dienstleistern (z. B. Sicherheitsdienst, Medientechnik usw.) erforderlich, so werden die anfallenden Kosten an den Kunden weiterverrechnet.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, die GHV unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsschluss, darüber aufzuklären, falls die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung, sei es auf Grund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des GENO-Hauses Stuttgart zu beeinträchtigen. In Werbemaßnahmen aller Art und Veröffentlichungen zu der Veranstaltung darf weder unmittelbar noch mittelbar der Eindruck erweckt werden, die GHV oder das GENO-Haus Stuttgart sei selber Veranstalter oder identifiziere sich mit der Veranstaltung, dem Kunden oder seinen Zielen. Vielmehr hat der Kunde durch geeignete Angaben klarzustellen, wer stattdessen Veranstalter und gegebenenfalls verantwortlich im Sinne des Presserechts ist.
    Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen zu Veranstaltungen mit Einladungen zu Vorstellungsgesprächen und/oder Verkaufsveranstaltungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der GHV, es sei denn, dass vertraglich etwas anderes vereinbart wird. Gleiches gilt für Werbemaßnahmen, die im Rahmen einer Veranstaltung im GENO-Haus geplant sind.
  9. Verletzt der Kunde eine seiner Pflichten aus vorstehend III. 8. (Aufklärungspflicht, Gestaltungs- und Angabepflichten bei Werbemaßnahmen und Veröffentlichung, gegebenenfalls Pflicht zur Einholung der Genehmigung der GHV), so hat die GHV das Recht, die betreffende Veranstaltung abzusagen und vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer solchen Absage wird der Kunde auf eigene Kosten alles dafür erforderliche tun, dass die Teilnehmer und eventuell betroffene Dritte unverzüglich von der Absage erfahren. Der Kunde stellt die GHV von allen Ansprüchen frei, die die Teilnehmer oder die Dritten im Falle einer solchen Absage gegen die GHV geltend machen. Ein Recht des Kunden auf Schadenersatz gegen die GHV wegen einer solchen Absage ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die GHV bleiben unberührt.
  10. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die GHV berechtigt, die jeweils geltenden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB zu verlangen. Der GHV bleibt die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vorbehalten.

IV. Rücktritt des Kunden

  1. Der Kunde kann vom Vertrag mit der GHV jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist der GHV schriftlich mitzuteilen. Bei Zugang der Rücktrittserklärung bis spätestens 91 Tage vor dem gebuchten Termin entfällt der vereinbarte Mietpreis. Erfolgt der Rücktritt 90 bis 30 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin, so kann die GHV dem Kunden 20 %, bei einem Rücktritt 29 bis 15 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin 50 %, bei einem Rücktritt 14 bis 8 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin 70 % und bei Absage 7 und weniger Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin 100 % der vereinbarten Miete berechnen.
  2. Im Falle des Rücktritts des Kunden bleibt es der GHV unbenommen, sonstige in Bezug auf die Auftragsabwicklung bereits getätigte Aufwendungen, insbesondere für die Bewirtung, an den Kunden weiterzuberechnen.

V. Haftung und Rücktritt der GHV

  1. Die GHV übergibt die gemieteten Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Kunde bei der Übergabe zu überzeugen hat. Eventuelle Anstände sind sofort der Geschäftsleitung der GHV zu melden. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Haftung der GHV bzw. ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ausgenommen ist die Haftung der Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB. Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung sind für den Kunden nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  2. Schadensersatzansprüche wegen unvorhergesehenen Betriebsstörungen und sonstigen die Veranstaltung behindernden Ereignisse sind ausgeschlossen.
  3. Für sämtliche vom Kunden und Dritten eingebrachten Gegenstände übernimmt die GHV keine Verantwortung. Diese lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Kunden in den ihm zugewiesenen Räumen.
  4. Zurückgebliebene Gegenstände des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Die GHV bewahrt die Gegenstände 1 Monat auf und kann dafür eine angemessene Gebühr berechnen.
  5. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Tiefgarage des GENO-Hauses Stuttgart, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zu Stande. Es besteht keine Überwachungspflicht der GHV.
  6. Die GHV haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der GHV auftreten, wird sich diese auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen.
  7. Im Falle höherer Gewalt (z. B. Brand, Erdbeben, Naturkatastrophen, Terroranschläge, Streik, Öffentliche Verordnungen, welche Veranstaltungen verbieten, u. a.) oder sonstiger von der GHV nicht zu vertretender Hinderungsgründe oder beeinträchtigender Umstände (z. B. Rufgefährdung u. a.), insbesondere solcher außerhalb der Einflusssphäre der GHV, behält sich diese das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch, z. B. auf Schadensersatz, zusteht. Die gesetzlichen Rechte des Kunden im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die GHV bleiben unberührt.
  8. Die GHV kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn
    1. vereinbarte Vorauszahlungen nicht fristgerecht entrichtet wurden,
    2. der Nachweis der gesetzlich erforderlichen Anmeldung der Veranstaltung oder etwaiger Genehmigungen nicht erbracht wird,
    3. eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird,
    4. durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der GHV zu befürchten ist,
    5. der Kunde eine Pflicht aus III.8. verletzt hat.
  9. Hat der Kunde den Rückrittsgrund zu vertreten, bleibt er zur Zahlung des Benutzungsentgelts und sonstiger Aufwendungen der GHV verpflichtet. Weitere Ansprüche der GHV bleiben unberührt.

VI. Haftung des Kunden

  • Der Kunde trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung. Er haftet insbesondere für alle durch ihn, den Veranstalter, dessen Beauftragte, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung, deren Vorbereitung und nachfolgender Abwicklung auf dem Grundstück des GENO-Hauses Stuttgart verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden und befreit die GHV und die Grundstückseigentümerin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte gegen sie geltend gemacht werden können. Ausgenommen hiervon ist die Haftung nach § 836 BGB. Der Kunde hat auf Verlangen der GHV den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die von ihm zu tragenden Risiken abdeckt. Damit ist keine Haftungsbeschränkung verbunden. Die GHV kann die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangen.
     
  • Die Anbringung von Dekorationsmaterial o. ä. sowie die Nutzung von Flächen im GENO-Haus Stuttgart außerhalb der angemieteten Räume, z. B. zu Ausstellungszwecken, bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Einwilligung der GHV und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Richtlinien für die Ausschmückung von Räumen bei Veranstaltungen, hierfür besonders geltende Unfallvorschriften, Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung, die geltenden Sicherheitsbestimmungen sowie die Hausordnung zu beachten. Diese Bestimmungen und Richtlinien gelten als Bestandteil des Mietvertrages.
     
  • Der Kunde hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen der GHV in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde. Erforderlichenfalls kann die GHV die Räumungsarbeiten nach Abmahnung auf Kosten des Kunden selbst durchführen lassen.

  • Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Die sicherheits- und feuerpolizeilichen Bestimmungen sind an gut sichtbaren Stellen innerhalb des GENO-Hauses angebracht und zu befolgen. Dem Kunden obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, insbesondere der feuerpolizeilichen und sonstigen behördlichen Vorschriften. Die mit der GHV vereinbarte und zu Beginn der Veranstaltung angetroffene Raumbestuhlung darf nur in Absprache mit der GHV verändert werden. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer usw., hat der Kunde unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

  • Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Kunde auf Verlangen der GHV zur sofortigen Räumung und Herausgabe der vertragsgegenständlichen Räume verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist die GHV berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchzuführen. Der Kunde bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen Miete und sonstigen Entgelte verpflichtet. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

VII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit die GHV für den Kunden technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen und stellt die GHV von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des GENO-Hauses Stuttgart bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GHV.
  3. Störungen an von der GHV zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden auf unverzügliche Rüge des Kunden soweit möglich sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann aus diesem Grunde nicht vorgenommen werden.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Stuttgart.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart.
     

Stand: 1. Januar 2024

 

 

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